FÜHRERSCHEINKLASSE - AM
FÜHRERSCHEINKLASSE - AM
Sie dürfen mit der Ausbildung zur Fahrerlaubnisklasse AM mit 14 1/2 Jahren beginnen. Die theoretische Prüfung kann 3 Monate vor dem 15. Geburtstag und die praktische Prüfung 1 Monat vorher abgelegt werden.
Zum Erwerb dieser Führerscheinklasse ist kein Vorbesitz einer anderen Klasse erforderlich!
Der Gesetzgeber schreibt keine Mindestanzahl für die Übungsstunden vor, jedoch soll ein sicheres Bedienen und Beherrschen des Fahrzeuges erreicht werden. Somit ist die Anzahl der Übungsstunden abhängig von Ihren individuellen Fähigkeiten. Ebenso schreibt der Gesetzgeber keine Sonderfahrten vor.
Theoretische Ausbildung:
Grundstoff á 90 Minuten
- Persönliche Voraussetzungen, Risikofaktor Mensch
- Rechtliche Rahmenbedingungen
- Grundregel, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
- Straßenverkehrssystem und seine Nutzung
- Vorfahrt
- Verkehrsregelungen
- Geschwindigkeit, Abstand und umweltschonende Fahrweise
- Andere Teilnehmer am Straßenverkehr
- Verkehrsbeobachtung und Verkehrsverhalten Fahrmanöver
- Ruhender Verkehr
- Verhalten in besonderen Situationen
- Lebenslanges Lernen
Klassenspezifischer Stoff á 90 Minuten
- Fahrer/Beifahrer, Fahrzeug
- Besonderes Verhalten beim Motorradfahren
- Besondere Schwierigkeiten und Gefahren
- Fahrtechnik und Fahrphysik
Wenn Sie bereits im Besitz einer Fahrerlaubnisklasse sind, reduziert sich der Grundstoff auf 6 Unterrichte á 90 Minuten.
Zur Antragstellung benötigen Sie folgende Unterlagen:
- gültiges Personaldokument
- biometrisches Lichtbild (entsprechend gültiger Passverordnung)
- einen Sehtest bzw. augenärztliches Gutachten
- Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe
- Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
- Name und Anschrift der Fahrschule (Von der Fahrschule erhalten Sie die Antragsformulare.)
- Bearbeitungskosten bis zu 55,20 EUR (je nach Aufwand)
Ist die Ausbildung für die Klasse AM erfolgreich abgeschlossen worden, dürfen Sie:
Zweirädrige Kleinkrafträder
mit einem Fremdzündungsmotor mit maximal 50 cm³ Hubraum, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h oder einem Elektromotor mit maximal 4 kW Nenndauerleistung.
Dreirädrige Kleinkrafträder mit einem Fremdzündungsmotor mit maximal 50 cm³ Hubraum und einer baubedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h oder einem Elektromotor / Dieselmotor mit maximal 4 kW Nenndauerleistung.
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einem Fremdzündungsmotor mit maximal 50 cm³ Hubraum, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h oder einem Elektromotor / Dieselmotor mit maximal 4 kW Nenndauerleistung und einer Leermasse von maximal 350 kg.
Dreirädrige Kleinkrafträder mit einem Fremdzündungsmotor mit maximal 50 cm³ Hubraum und einer baubedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h oder einem Elektromotor / Dieselmotor mit maximal 4 kW Nenndauerleistung.
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einem Fremdzündungsmotor mit maximal 50 cm³ Hubraum, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h oder einem Elektromotor / Dieselmotor mit maximal 4 kW Nenndauerleistung und einer Leermasse von maximal 350 kg.
Klasse AM berechtigt auch zum Führen von:
Kleinkrafträdern
mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 50 km/h, sofern sie vor dem 1. Januar 2002 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Kleinkrafträdern nach ehemaligem DDR-Recht mit 50 cm³ Hubraum und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 60 km/h, wenn sie vor dem 01.Januar 1991 erstmals in Betrieb genommen wurden. Als Nachweis ist ein Versicherungsnachweis der DDR erforderlich.
Kleinkrafträdern nach ehemaligem DDR-Recht mit 50 cm³ Hubraum und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 60 km/h, wenn sie vor dem 01.Januar 1991 erstmals in Betrieb genommen wurden. Als Nachweis ist ein Versicherungsnachweis der DDR erforderlich.